Die Pflegereform 2027 sorgt bei vielen Familien für Unruhe. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das ist ein wichtiger Schritt, aber noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat beraten noch, Änderungen sind möglich. Geplant ist, dass der größte Teil zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert.
In diesem Ratgeber fassen wir zusammen, was laut Kabinettsentwurf geplant ist, was sich für Pflegegrad 1 ändern soll, wie der Bestandsschutz aussieht und was Sie als Pflegebedürftige oder Angehörige noch 2026 sinnvoll tun können. Alle Angaben geben den Stand vom 26. Oktober 2026 wieder.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist der Kabinettsentwurf des PNOG vom 30.09.2026. Bundestag und Bundesrat beraten noch, geplantes Inkrafttreten ist der 01.01.2027.
- Das Pflegegeld soll als „Entlastungsbudget“ steigen, zum Beispiel in Pflegegrad 2 von 347 € auf 380 € im Monat.
- Der Entlastungsbetrag von 131 € soll durch ein Sozialraumbudget von 175 € ab Pflegegrad 2 ersetzt werden. Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag.
- Statt des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 € ist ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr geplant.
- Wer bis zum 31.12.2026 einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz für die Einstufung erhalten.
Was ist bei der Pflegereform 2027 geplant?
Der Entwurf ordnet die Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung zu Hause neu. Viele bisherige Einzelleistungen sollen in Budgets zusammengefasst werden. Aus dem Pflegegeld wird das Entlastungsbudget, aus der Pflegesachleistung das Sachleistungsbudget, aus dem Entlastungsbetrag das Sozialraumbudget. Die Beträge sollen in den Pflegegraden 2 bis 5 steigen.
Die folgende Tabelle zeigt die heutigen Monatsbeträge und die geplanten Werte laut Kabinettsentwurf. Die geplanten Zahlen können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute → Entlastungsbudget geplant | Sachleistung heute → Sachleistungsbudget geplant | Entlastungsbetrag heute → Sozialraumbudget geplant |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | 131 € → entfällt |
| Pflegegrad 2 | 347 € → 380 € | 796 € → 890 € | 131 € → 175 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € → 630 € | 1.497 € → 1.590 € | 131 € → 175 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € → 890 € | 1.859 € → 2.090 € | 131 € → 175 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € → 1.080 € | 2.299 € → 2.530 € | 131 € → 175 € |
Daneben sind weitere Änderungen geplant:
- Sozialraumbudget: Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind 300 € im Monat vorgesehen. Das Budget soll zweckgebunden sein und gegen Belege erstattet werden. Eine Übertragung nicht genutzter Beträge ist nach den vorliegenden Darstellungen nicht vorgesehen.
- Überbrückungsbudget: Es soll den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (heute 3.539 €) ablösen und einheitlich 2.285 € pro Jahr für die Pflegegrade 2 bis 5 betragen. Laut Bundestag ist es für Situationen gedacht, in denen die pflegende Person ungeplant ausfällt.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die heutige Pauschale von bis zu 42 € im Monat soll keine eigene Leistung mehr sein. Handschuhe oder Bettschutzeinlagen sollen künftig aus dem Budget bezahlt werden.
- Keine Halbierung zu Beginn: Ein früherer Entwurf sah vor, das Pflegegeld in den ersten drei Monaten nach einer neuen Einstufung nur zur Hälfte zu zahlen. Im Kabinettsentwurf ist diese Kürzung laut mehreren Quellen gestrichen.
Beispielrechnung: Wer heute in Pflegegrad 2 Pflegegeld bezieht und die Pauschale für Verbrauchsmaterial voll nutzt, bekäme rechnerisch 33 € mehr im Monat, müsste aber bis zu 42 € für Verbrauchsmaterial selbst aus dem Budget tragen. Im Jahr wären das bis zu 108 € weniger. In Pflegegrad 4 und 5 steigt das Budget dagegen um 90 € im Monat.
Höhere Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3
Der Pflegegrad ergibt sich aus der Punktzahl bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Für neue Einstufungen sollen höhere Schwellen gelten:
| Pflegegrad | Punkte heute | Punkte geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | unverändert |
Wie die Punkte zustande kommen, erklären wir im Ratgeber Pflegegrade erklärt.
Was ändert sich für Pflegegrad 1?
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist die geplante Änderung am deutlichsten: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll ab 2027 wegfallen. Ein Sozialraumbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 1 selbst bleibt bestehen.
Nach den vorliegenden Darstellungen sollen erhalten bleiben:
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, heute bis 4.180 € je Maßnahme
- technische Pflegehilfsmittel
- die halbjährliche Beratung zu Hause, nach den vorliegenden Darstellungen bis Ende 2028; ab 2029 soll die neue Pflegebegleitung folgen
Neu sind laut Entwurf bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach einer Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3, zu Hause oder per Video. Wer heute Pflegegrad 1 hat, sollte den Entlastungsbetrag 2026 deshalb möglichst vollständig nutzen. Wie das geht, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag nutzen.
Bestandsschutz: Was passiert mit bestehenden Pflegegraden?
Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Pflegegrad hat, soll ihn nach dem Entwurf behalten. Allein wegen der neuen Punkteschwellen soll niemand neu begutachtet oder herabgestuft werden. Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat.
Wichtig zu wissen: Der Bestandsschutz betrifft die Einstufung, nicht jede einzelne Leistung. Auch wer heute schon Pflegegrad 1 hat, soll den Entlastungsbetrag ab 2027 verlieren. Bestehende Fälle sollen außerdem in die neue Budgetlogik wechseln.
Mehrere Fachportale berichten, dass nach einer Übergangsregel im Entwurf für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, noch die heutigen Punkteschwellen gelten sollen, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Ob das für Erstanträge und Höherstufungen gleichermaßen gilt, wird in den Quellen nicht einheitlich dargestellt. Lassen Sie sich das im Zweifel von Ihrer Pflegekasse bestätigen.
Was bedeutet die Pflegereform 2027 für Pflegebedürftige zu Hause?
Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, gibt es keinen Grund zur Panik. Einige Dinge können Sie aber noch 2026 erledigen, weil sie nach heutigem Recht sicher sind:
- Entlastungsbetrag-Guthaben nutzen. Heute können Sie nicht genutzte Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Ob Restbeträge aus 2026 nach dem geplanten Wechsel 2027 noch abrufbar sind, ist laut pflege.de nicht geklärt. Planen Sie Ihr Guthaben deshalb möglichst für 2026 ein, etwa für Betreuung und Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt.
- Gemeinsamen Jahresbetrag 2026 ausschöpfen. Die 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen schon heute am 31. Dezember. Für 2027 sind nur 2.285 € geplant. Wer 2026 noch Entlastung braucht, kann zum Beispiel Verhinderungspflege stundenweise nutzen. Die Belege können Sie bis Ende des Folgejahres einreichen. Mehr dazu im Ratgeber gemeinsamer Jahresbetrag.
- Pflegegrad beantragen oder Höherstufung prüfen. Wenn der Hilfebedarf bereits gestiegen ist, sollten Sie nicht bis 2027 warten. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung. Wie Sie dabei vorgehen und sich auf die Begutachtung vorbereiten, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Ein Antrag ohne echten Bedarf bringt dagegen nichts, denn entscheidend ist die Begutachtung.
- Beratung in Anspruch nehmen. Lassen Sie prüfen, welche Leistungen Ihnen 2026 noch zustehen und was Sie bisher nicht genutzt haben. Das geht beim Beratungseinsatz, in unserer kostenlosen Pflegeberatung oder unabhängig beim Pflegestützpunkt Kreis Viersen.
Zeitplan: Wie geht es mit dem PNOG weiter?
Die folgenden Termine sind Planungen und können sich verschieben:
- 4. Juni 2026: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums
- 30. September 2026: Beschluss des Kabinettsentwurfs
- 5. November 2026: erste Lesung im Bundestag, danach Beratung im Gesundheitsausschuss
- November 2026: erster Durchgang im Bundesrat und Anhörung im Bundestag
- 11. Dezember 2026: geplante zweite und dritte Lesung im Bundestag
- 18. Dezember 2026: geplanter zweiter Durchgang im Bundesrat
- 1. Januar 2027: geplantes Inkrafttreten der meisten Regelungen, darunter die neuen Budgets
- ab 2028 und 2029: weitere Stufen, etwa Akut-Kurzzeitpflegeplätze und ab 2029 die Pflegebegleitung sowie eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge
Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich etwas Wesentliches ändert.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Beschlossen hat das Bundeskabinett am 30.09.2026 nur den Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat beraten noch. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht mit allen heutigen Beträgen.
Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?
Nach dem Entwurf nicht. Pflegegrade, die bis zum 31.12.2026 festgestellt sind, sollen Bestandsschutz haben. Eine Herabstufung ist nur möglich, wenn sich Ihre Selbstständigkeit tatsächlich verbessert.
Was passiert mit meinem angesparten Entlastungsbetrag?
Das ist noch nicht abschließend geklärt. Nach heutigem Recht können Sie Guthaben aus 2026 bis zum 30.06.2027 nutzen. Weil offen ist, ob das nach dem Systemwechsel so bleibt, empfehlen wir, das Guthaben möglichst 2026 einzusetzen.
Bekomme ich 2027 mehr Pflegegeld?
Geplant ist es. In Pflegegrad 2 soll das Entlastungsbudget 380 € statt 347 € betragen, in Pflegegrad 5 1.080 € statt 990 €. Gleichzeitig soll die Pauschale für Verbrauchsmaterial wegfallen, sodass das Plus je nach Pflegegrad kleiner ausfällt.
Lohnt es sich, jetzt noch einen Antrag zu stellen?
Wenn bereits Hilfebedarf besteht, ja. Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat, und nach den vorliegenden Darstellungen sollen für Anträge bis Ende 2026 noch die heutigen Punkteschwellen gelten. Ohne echten Bedarf führt auch ein früher Antrag nicht zu einem Pflegegrad.
Kann ich weiter einen Pflegedienst nutzen?
Ja. Ambulante Pflege durch einen Pflegedienst bleibt möglich. Das Budget dafür soll laut Entwurf steigen, in Pflegegrad 3 zum Beispiel von 1.497 € auf 1.590 € im Monat.
Fragen zur Pflegereform? Wir schauen mit Ihnen gemeinsam drauf.
Wir beraten Pflegebedürftige und Angehörige in Tönisvorst, Kempen, Willich-Anrath, Grefrath-Oedt und Krefeld-Forstwald kostenlos dazu, welche Leistungen Sie 2026 noch nutzen können. Rufen Sie uns an unter 02151 3611016 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz · Deutscher Bundestag: Erste Lesung PNOG · pflege.de: Pflegeneuordnungsgesetz · Deutscher Pflegebeistand: Pflegereform 2027
Stand: Oktober 2026
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