Beratungseinsatz § 37.3 Tönisvorst: Beratungsbesuch zu Hause

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Wer Pflegegeld bekommt und die Pflege zu Hause mit Angehörigen organisiert, muss sich regelmäßig von einer Pflegefachkraft besuchen lassen. Dieser Pflichttermin heißt offiziell Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI, umgangssprachlich auch Beratungsbesuch. Wir führen den Beratungseinsatz in Tönisvorst und den umliegenden Orten durch, bei Ihnen zu Hause und für Sie kostenlos, denn die Kosten trägt die Pflegekasse.

Beratungseinsatz nach § 37.3: Pflegekraft berät eine Seniorin zu Hause

Der Besuch ist keine Kontrolle mit erhobenem Zeigefinger. Er soll die Pflege zu Hause sicherer machen und pflegende Angehörige entlasten. Hier erfahren Sie, wer den Besuch braucht, wie oft, was dabei passiert und was gilt, wenn ein Termin versäumt wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht für alle, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, ab Pflegegrad 2: einmal im Halbjahr.
  • Bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch ein Besuch pro Quartal möglich. Pflicht ist seit 2026 auch hier nur noch der halbjährliche Termin.
  • Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die einen Pflegedienst für Sachleistungen nutzen, können den Besuch freiwillig halbjährlich abrufen.
  • Kosten: 90,29 € pro Besuch (inklusive Hausbesuchspauschale). Die Pflegekasse zahlt, Sie zahlen nichts.
  • Wird der Pflichtbesuch nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.

Was gehört zum Beratungseinsatz?

Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause und nimmt sich Zeit für die pflegebedürftige Person und für die Angehörigen. Typischerweise geht es um diese Punkte:

  • Wie geht es der pflegebedürftigen Person? Wir sprechen über Beweglichkeit, Ernährung, Trinkmenge, Haut, Schmerzen, Schlaf und Stimmung und achten auf Anzeichen, dass sich etwas verändert hat.
  • Wie geht es Ihnen als pflegende Angehörige? Pflege kostet Kraft. Wir fragen nach, wo es hakt, und zeigen, welche Entlastung Ihnen zusteht.
  • Praktische Tipps: rückenschonendes Umsetzen, Lagerung gegen Druckgeschwüre, Sturzvorbeugung, Körperpflege im Bett.
  • Hilfsmittel: Fehlt ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl oder ein Hausnotruf? Wir beraten Sie und helfen beim Antrag. Mehr dazu auf unserer Seite Pflegehilfsmittel.
  • Leistungen: Passt der Pflegegrad noch? Nutzen Sie den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege? Wir erklären, was möglich ist.

Am Ende bestätigen wir den Besuch gegenüber Ihrer Pflegekasse. Dafür gibt es ein einheitliches Formular, das elektronisch übermittelt wird. Unsere Empfehlungen zur Verbesserung der Pflege erhalten Sie selbst. An die Pflegekasse gehen sie nur, wenn Sie einwilligen.

Wer muss den Beratungseinsatz abrufen und wie oft?

Die Pflicht betrifft Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten, also die Pflege ganz durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn sicherstellen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt:

Situation Beratungseinsatz
Pflegegeld, Pflegegrad 2 oder 3 Pflicht, einmal pro Halbjahr
Pflegegeld, Pflegegrad 4 oder 5 Pflicht einmal pro Halbjahr, auf Wunsch einmal pro Quartal
Pflegegrad 1 freiwillig, einmal pro Halbjahr
Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst freiwillig, einmal pro Halbjahr

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass jemand Sie an den Termin erinnert. Am einfachsten ist es, gleich beim ersten Besuch den nächsten Termin zu vereinbaren. Ausführlich erklären wir die Regeln im Ratgeber Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI.

Kosten und was die Kasse übernimmt

Ein Beratungseinsatz kostet bei uns laut Preisliste 90,29 € einschließlich Hausbesuchspauschale. Diesen Betrag rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab. Bei Privatversicherten trägt das Versicherungsunternehmen die Kosten, bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfe.

Beispiel: Ihre Mutter hat Pflegegrad 3 und erhält 599 € Pflegegeld im Monat. Sie braucht zwei Beratungsbesuche im Jahr. Die Pflegekasse zahlt dafür zweimal 90,29 €, also 180,58 €. Ihr Eigenanteil: 0 €. Das Pflegegeld wird dadurch nicht geschmälert, es bleibt vollständig bei Ihrer Mutter.

Anders sieht es aus, wenn der Besuch ausbleibt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Pflegekasse das Pflegegeld dann angemessen kürzt und es im Wiederholungsfall entzieht. Bei Pflegegrad 3 stehen damit bis zu 599 € im Monat auf dem Spiel. Wer krank ist oder im Krankenhaus liegt, sollte die Kasse informieren und den Termin zeitnah nachholen.

So läuft es bei uns ab

  1. Anruf oder Kontaktformular: Sie melden sich bei uns, am besten mit Pflegegrad und Name der Pflegekasse zur Hand. Wir prüfen, ob Sie in unserem Einsatzgebiet wohnen.
  2. Termin bei Ihnen zu Hause: Wir vereinbaren einen Termin, an dem möglichst auch die pflegenden Angehörigen dabei sein können. Der Besuch ist für Sie kostenlos.
  3. Beratung und Nachweis: Wir sprechen über die Pflegesituation, geben konkrete Tipps und übermitteln die Bestätigung an Ihre Pflegekasse. Sie müssen nichts selbst einreichen.
  4. Nächster Termin: Wir planen den Folgebesuch, damit keine Frist verstreicht. Wenn Sie mehr Unterstützung brauchen, etwa bei der Grundpflege oder als Verhinderungspflege, besprechen wir das gern, ohne Verpflichtung.

Wenn Sie über den Pflichtbesuch hinaus Fragen haben, steht Ihnen auch unsere Pflegeberatung offen.

No alt text Terminvereinbarung

Terminvereinbarung für einen
Beratungsbesuch

In diesen Orten sind wir für Sie da

Für den Beratungseinsatz kommen wir zu Ihnen nach Hause in Tönisvorst (St. Tönis und Vorst), nach Kempen (Innenstadt und St. Hubert, Tönisberg und Schmalbroich auf Nachfrage), nach Willich-Anrath, nach Krefeld-Forstwald und Benrad sowie nach Grefrath-Oedt. Wenn wir einen Ort nicht anfahren können, sagen wir Ihnen das direkt, damit Sie rechtzeitig einen anderen Anbieter finden.

Häufige Fragen

Kostet der Beratungseinsatz nach § 37.3 etwas?

Nein. Die Pflegekasse trägt die Kosten von 90,29 € pro Besuch. Wir rechnen direkt mit ihr ab, Sie erhalten keine Rechnung.

Was passiert, wenn ich den Beratungsbesuch vergesse?

Dann muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen. Fällt der Besuch wiederholt aus, wird das Pflegegeld entzogen. Holen Sie einen versäumten Termin deshalb so schnell wie möglich nach und sprechen Sie mit Ihrer Kasse.

Muss ich bei Pflegegrad 4 noch alle drei Monate einen Beratungsbesuch machen?

Seit dem 1. Januar 2026 ist auch bei Pflegegrad 4 und 5 nur noch ein Besuch pro Halbjahr Pflicht. Ein vierteljährlicher Besuch ist weiterhin möglich, wenn Sie ihn wünschen, und wird ebenfalls von der Pflegekasse bezahlt.

Kann der Beratungsbesuch auch per Video stattfinden?

Rechtlich ist derzeit auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz möglich, befristet bis zum 31. März 2027. Die erste Beratung muss immer bei Ihnen zu Hause stattfinden. Fragen Sie uns, ob eine Videoberatung in Ihrem Fall infrage kommt.

Darf ich den Pflegedienst für den Beratungsbesuch frei wählen?

Ja. Sie können einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle Ihrer Wahl beauftragen, solange er die Beratung in Ihrer Region anbietet.

Beratungsbesuch vereinbaren

Rufen Sie uns an unter 02151 3611016 (Mo–Do 8 bis 16 Uhr, Fr 8 bis 14 Uhr) oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir finden einen Termin, bevor Ihre Frist abläuft.

Quellen: § 37 SGB XI (gesetze-im-internet.de) · § 7a SGB XI Pflegeberatung · Pflegewegweiser NRW
Stand: Oktober 2026

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