Entlastungsbetrag 131 Euro: wofür Sie ihn nutzen dürfen – und wann er verfällt

  • Home |
  • Entlastungsbetrag 131 Euro: wofür Sie ihn nutzen dürfen – und wann er verfällt
Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich in jedem Pflegegrad

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro im Monat – in jedem Pflegegrad von 1 bis 5.
  • Bei Pflegegrad 1 ist er frei einsetzbar, ab Pflegegrad 2 nicht für körperbezogene Pflege.
  • Nicht genutztes Guthaben verfällt am 30. Juni des Folgejahres.
  • Der Umwandlungsanspruch bringt bis zu 40 Prozent der Sachleistung zusätzlich.

131 Euro im Monat, 1.572 Euro im Jahr – und trotzdem bleibt der Entlastungsbetrag bei vielen Familien unangetastet liegen. Meist aus zwei Gründen: Man weiß nicht, dass man ihn hat, oder man weiß nicht, wofür man ihn ausgeben darf. Dieser Beitrag räumt beides aus dem Weg und erklärt, wann das Geld unwiderruflich verfällt.

Wer den Entlastungsbetrag bekommt

Anspruch hat jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt wird. Er muss nicht extra beantragt werden – er steht Ihnen ab dem Monat zu, in dem der Pflegegrad festgestellt wurde. Er wird allerdings auch nicht ausgezahlt: Sie bekommen ihn nur, wenn Sie tatsächlich Leistungen in Anspruch nehmen und Rechnungen entstehen.

131 € / Monatin jedem Pflegegrad, zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung. Über das Jahr sind das 1.572 Euro.

Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen

Hier trennen sich die Pflegegrade – und genau daran scheitern die meisten Abrechnungen.

Pflegegrad 1: frei einsetzbar

Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag für alle Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes verwenden – auch für körperbezogene Pflege wie Duschen, Ankleiden oder Hilfe beim Toilettengang. Weil es bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gibt, ist dieser Topf hier besonders wertvoll.

Pflegegrad 2 bis 5: zweckgebunden

Ab Pflegegrad 2 ist die körperbezogene Selbstversorgung ausgenommen – dafür ist die Pflegesachleistung da. Der Entlastungsbetrag darf stattdessen eingesetzt werden für:

  • pflegerische Betreuung und Alltagsbegleitung
  • hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Wäsche, Reinigung
  • pflegefachliche Anleitung von pflegenden Angehörigen
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Achten Sie auf die Anerkennung. Nur Angebote, die nach Landesrecht anerkannt oder von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht werden, sind erstattungsfähig. Die Nachbarin, die einkaufen geht, ist es nicht – so hilfreich sie ist.

Wie die Abrechnung läuft

Es gibt zwei Wege, und beide haben ihre Tücken.

Direktabrechnung

Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Bequem – aber Sie sehen nicht, wie viel vom Budget noch übrig ist. Fragen Sie ein- bis zweimal im Jahr den Restbetrag bei der Pflegekasse ab.

Kostenerstattung

Sie zahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Aufwändiger, dafür behalten Sie den Überblick. Heben Sie Rechnungen und Leistungsnachweise auf – die Kasse kann sie nachfordern.

Der 30. Juni: wann das Geld verfällt

Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort, sondern sammeln sich an. Das Guthaben aus einem Kalenderjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufen. Danach ist es endgültig weg.

Guthaben aus … … kann genutzt werden bis
Kalenderjahr 2025 30. Juni 2026 (bereits verfallen)
Kalenderjahr 2026 30. Juni 2027
Kalenderjahr 2027 30. Juni 2028

Praktisch heißt das: Wer im Frühjahr merkt, dass aus dem Vorjahr noch etwas offen ist, sollte es bis Juni verplanen – zum Beispiel für eine intensivere Betreuungsphase oder eine Kurzzeitpflege.

Noch mehr Spielraum: der Umwandlungsanspruch

Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent Ihrer nicht genutzten Pflegesachleistung in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das ist der am meisten übersehene Hebel in der häuslichen Pflege.

Pflegegrad Sachleistung davon max. umwandelbar (40 %) zusammen mit 131 €
Pflegegrad 2 796 € 318,40 € rund 449 €
Pflegegrad 3 1.497 € 598,80 € rund 730 €
Pflegegrad 4 1.859 € 743,60 € rund 875 €
Pflegegrad 5 2.299 € 919,60 € rund 1.051 €

Voraussetzung: Das Sachleistungsbudget wird nicht vollständig ausgeschöpft. Umgewandelt werden kann nur, was übrig bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein. Er steht Ihnen mit dem Pflegegrad automatisch zu. Sie müssen ihn nur nutzen – und die Rechnungen einreichen oder abtreten.

Wird er auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Der Entlastungsbetrag läuft zusätzlich und mindert weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung.

Kann ich ihn mir auszahlen lassen?

Nein. Es handelt sich um eine Kostenerstattung für tatsächlich erbrachte Leistungen, nicht um eine Geldleistung.

Wie erfahre ich, wie viel noch übrig ist?

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse den aktuellen Stand ab – telefonisch oder über das Kassenportal. Bei Direktabrechnung ist das die einzige verlässliche Quelle.

Nutzen Sie Ihre 131 Euro – wir zeigen Ihnen, wie.

Wir übernehmen Betreuung, Alltagsbegleitung und hauswirtschaftliche Versorgung in Tönisvorst, Kempen, Willich, Grefrath und Krefeld-Forstwald und rechnen den Entlastungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sprechen Sie uns an – oder sehen Sie sich zuerst unsere Leistungen an.

Das könnte Sie auch interessieren

Stand: August 2026. Grundlage sind § 45a und § 45b SGB XI. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Pflegekasse. Quelle: Pflege.net – Entlastungsbetrag 2026.

Zum Inhalt springen