Das Wichtigste in Kürze
- Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse – ein Anruf genügt und sichert das Datum.
- Die Pflegekasse hat im Regelfall 25 Arbeitstage Zeit; danach schuldet sie 70 Euro je angefangener Woche.
- Wer einen Pflegegrad beantragen will, sollte vorher ein bis zwei Wochen Pflegetagebuch führen.
- Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Ein Pflegegrad ist der Schlüssel zu fast allen Leistungen der Pflegeversicherung: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung. Ohne Pflegegrad gibt es nichts davon. Der Antrag selbst ist unkompliziert – die eigentliche Arbeit steckt in der Vorbereitung auf den Begutachtungstermin. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie einen Pflegegrad beantragen, welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss und woran die Einstufung am häufigsten scheitert.
Wer einen Pflegegrad beantragen kann
Anspruch hat, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung dauerhaft – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – Hilfe im Alltag braucht. Das Alter spielt keine Rolle, die Diagnose allein auch nicht. Entscheidend ist, wie selbstständig jemand seinen Alltag noch bewältigt.
Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige, Betreuerinnen oder Bevollmächtigte können das übernehmen, brauchen dafür aber eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung.
Wichtig zu wissen: Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflegebedürftigkeit begonnen hat. Wer zögert, verschenkt bares Geld. Ein formloser Anruf bei der Pflegekasse genügt, um das Datum zu sichern.
Schritt für Schritt: so läuft der Antrag
1. Antrag bei der Pflegekasse stellen
Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Ein Anruf reicht, um den Antrag auszulösen; das Formular kommt dann per Post. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit des Anrufs sowie den Namen des Mitarbeiters. Schriftlich – per Brief oder über das Kassenportal – ist es sauberer dokumentiert.
2. Pflegetagebuch führen
Zwischen Antrag und Begutachtung liegen meist mehrere Wochen. Nutzen Sie diese Zeit für ein Pflegetagebuch: Notieren Sie über ein bis zwei Wochen täglich, wobei Sie helfen, wie lange es dauert und wie oft es vorkommt. Gerade nächtliche Hilfe, Unruhe bei Demenz oder das mehrfache Umziehen nach einem Missgeschick geraten im Gesprächstermin sonst schnell in Vergessenheit.
3. Der Begutachtungstermin
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei privat Versicherten: Medicproof) kommt in die Wohnung. Der Termin dauert in der Regel 45 bis 90 Minuten. Wichtig: Es geht nicht um Diagnosen, sondern um Selbstständigkeit. Bewertet wird, was die Person tatsächlich noch allein kann – nicht, was sie an einem guten Tag schafft.
Sorgen Sie dafür, dass eine Person dabei ist, die den Alltag kennt. Legen Sie Arztbriefe, Medikamentenplan, Hilfsmittelverordnungen und das Pflegetagebuch bereit.
4. Der Bescheid
Die Pflegekasse schickt den Bescheid mit dem festgestellten Pflegegrad. Fordern Sie immer auch das vollständige Gutachten an – nur damit lässt sich ein Widerspruch begründen. Sie haben ein Recht darauf.
Diese Fristen muss die Pflegekasse einhalten
Die Pflegekasse darf sich nicht beliebig Zeit lassen. Es gelten gesetzliche Fristen, und ihre Überschreitung kostet die Kasse Geld:
| Situation | Frist |
|---|---|
| Regelfall: Bescheid nach Antragseingang | 25 Arbeitstage |
| Im Krankenhaus oder in der Reha, wenn die Weiterversorgung geklärt werden muss | Begutachtung spätestens am 5. Arbeitstag |
| Im Hospiz oder in der ambulanten Palliativversorgung | Begutachtung spätestens am 5. Arbeitstag |
| Zu Hause, wenn Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt wurde | Begutachtung innerhalb von 10 Arbeitstagen |
| Nach einer Kurzzeitpflege | abschließende Begutachtung spätestens am 10. Arbeitstag |
Versäumt die Pflegekasse die Frist, muss sie für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro zahlen. Das passiert nicht automatisch – fordern Sie den Betrag schriftlich ein.
Was bei der Begutachtung bewertet wird
Grundlage ist das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI. Sechs Lebensbereiche werden begutachtet und unterschiedlich stark gewichtet:
| Modul | Was betrachtet wird | Gewicht |
|---|---|---|
| 1 – Mobilität | Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen, Treppensteigen | 10 % |
| 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Erinnern, Verstehen, Entscheiden | zusammen 15 % – gewertet wird nur der höhere der beiden Werte |
| 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Unruhe, nächtliches Umherlaufen, Ängste, Abwehr | |
| 4 – Selbstversorgung | Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang | 40 % |
| 5 – Umgang mit Krankheit und Therapie | Medikamente, Verbände, Arztbesuche, Hilfsmittel | 20 % |
| 6 – Alltagsleben und soziale Kontakte | Tagesstruktur, Beschäftigung, Kontakte | 15 % |
Zwei weitere Bereiche – außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung – werden erhoben, fließen aber nicht in die Punktzahl ein.
Aus den gewichteten Punkten ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100:
| Punkte | Pflegegrad |
|---|---|
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 |
| 70 bis unter 90 | Pflegegrad 4 |
| 90 bis 100 | Pflegegrad 5 |
Modul 4 – die Selbstversorgung – macht allein 40 Prozent aus. Genau hier wird im Gespräch am häufigsten untertrieben: „Das geht schon noch.“ Wenn Waschen und Anziehen morgens 40 Minuten dauern und ohne Aufforderung gar nicht stattfinden, gehört das so gesagt.
Wenn der Bescheid nicht passt: Widerspruch
Sie haben einen Monat nach Zustellung des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen. Ein kurzes formloses Schreiben genügt zunächst, um die Frist zu wahren – die Begründung können Sie nachreichen, sobald Ihnen das Gutachten vorliegt.
Lesen Sie das Gutachten anschließend Punkt für Punkt gegen Ihr Pflegetagebuch. Häufige Ansatzpunkte: Nächtlicher Hilfebedarf wurde nicht erfasst, eine Demenz wurde nur als Diagnose notiert statt in Modul 2 und 3 bewertet, oder die Begutachtung fand an einem ungewöhnlich guten Tag statt.
Häufige Fragen
Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Bescheid?
Im Regelfall bis zu 25 Arbeitstage, also rund fünf Wochen. In Krankenhaus-, Hospiz- und Pflegezeitfällen gelten deutlich kürzere Fristen.
Kostet der Antrag etwas?
Nein. Antrag, Begutachtung und Bescheid sind kostenfrei. Auch ein Widerspruch kostet nichts.
Bekomme ich Leistungen rückwirkend?
Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – auch wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet. Deshalb lohnt es sich, den Antrag früh zu stellen.
Was bringt Pflegegrad 1?
Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 bringt unter anderem den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und für Umbauten in der Wohnung sowie einen Anspruch auf Beratung.
Kann ich später eine Höherstufung beantragen?
Ja. Wenn sich der Pflegebedarf dauerhaft erhöht, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung. Der Ablauf ist derselbe wie beim Erstantrag – auch hier gilt: erst beantragen, dann dokumentieren.
Sie wohnen in Tönisvorst, Kempen, Willich, Grefrath oder Krefeld-Forstwald?
Wir begleiten Angehörige regelmäßig durch dieses Verfahren – vom ersten Anruf bei der Pflegekasse bis zum Begutachtungstermin, bei dem wir auf Wunsch dabei sind. Melden Sie sich gern unverbindlich über unser Kontaktformular oder telefonisch. Eine Übersicht unserer Leistungen finden Sie unter Dienstleistungen, unsere Einsatzgebiete sehen Sie hier.
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Stand: August 2026. Grundlage sind § 14, § 15 und § 18 SGB XI sowie die Begutachtungs-Richtlinien. Angaben ohne Gewähr – im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Quellen: Verbraucherzentrale – Fristen bei der Pflegekasse, Bundesgesundheitsministerium – Begutachtungsfristen.




