Oft ist es nicht die Körperpflege, die zuerst schwerfällt, sondern der Haushalt: Die Einkaufstasche wird zu schwer, das Fensterputzen zu wackelig, die Waschmaschine steht im Keller. Unsere hauswirtschaftliche Versorgung in Tönisvorst und Umgebung sorgt dafür, dass die Wohnung in Ordnung bleibt, auch wenn die Kraft nachlässt. Das entlastet Sie selbst und Ihre Angehörigen.

Viele wissen nicht, dass die Pflegekasse dafür zahlen kann, und zwar auf mehreren Wegen. Auf dieser Seite erklären wir, welche Hilfen dazugehören, welche Töpfe es gibt und wie Sie sie sinnvoll kombinieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäsche und die Reinigung der Wohnung.
- Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Hilfen im Haushalt über die Pflegesachleistung (z. B. bis 796 € im Monat bei Pflegegrad 2).
- Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat kann ab Pflegegrad 1 für Hauswirtschaft genutzt werden; Reste lassen sich bis zum 30.06. des Folgejahres ansparen.
- Über den Umwandlungsanspruch können bis zu 40 % der ungenutzten Sachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
- Waschen und Pflegen der Wäsche kostet bei uns 24,08 € je Einsatz plus Hausbesuchspauschale.
Hauswirtschaftliche Versorgung: Was gehört dazu?
Gemeint sind die Arbeiten, die in einem Haushalt regelmäßig anfallen. Wir übernehmen sie so, dass Sie weiter mitbestimmen: was eingekauft wird, wie gekocht wird, wo die Dinge ihren Platz haben.
- Einkaufen: Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs besorgen, gern nach Ihrem Einkaufszettel.
- Kochen: Mahlzeiten zubereiten oder vorbereiten, damit Sie später nur noch aufwärmen müssen.
- Spülen und Aufräumen: Geschirr spülen, die Küche sauber halten.
- Wäsche: Waschen, Aufhängen, Bügeln, Einräumen, Bettwäsche wechseln.
- Reinigung: Die Wohnräume sauber halten, die Sie täglich nutzen, also etwa Bad, Küche, Schlaf- und Wohnzimmer.
Hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Pflegedienst ist Hilfe im Alltag, keine Grundreinigung nach einem Umzug und kein Gartendienst. Was im Einzelnen möglich ist, besprechen wir mit Ihnen vorab, damit es später keine Missverständnisse gibt.
| Leistung (Auszug aus unserer Preisliste ab 01.01.2026) | Preis |
|---|---|
| Waschen/Pflegen der Wäsche | 24,08 € |
| Hausbesuchspauschale je Hausbesuch | 4,03 € (erhöht 7,02 €) |
Die Preise für Einkaufen, Kochen und Reinigung nennen wir Ihnen im Kostenvoranschlag. Einen Überblick über unsere Preise finden Sie auf der Seite Preisliste.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse ist ein Pflegegrad. Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag zu, ab Pflegegrad 2 zusätzlich die Pflegesachleistung. Haben Sie noch keinen Pflegegrad, lohnt sich der Antrag oft schon dann, wenn vor allem der Haushalt nicht mehr klappt. Wie Sie dabei vorgehen, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Ohne Pflegegrad bezahlen Sie die hauswirtschaftliche Versorgung zunächst selbst. Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer akuten schweren Erkrankung kann die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung für eine begrenzte Zeit auch Hilfe im Haushalt übernehmen.
Kosten und was die Kasse übernimmt
Für die hauswirtschaftliche Versorgung gibt es drei Wege. Sie lassen sich kombinieren.
1. Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2
Die Pflegesachleistung deckt nicht nur Körperpflege, sondern ausdrücklich auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Budget beträgt monatlich 796 € (PG2), 1.497 € (PG3), 1.859 € (PG4) oder 2.299 € (PG5). Es wird für Hauswirtschaft und Grundpflege gemeinsam genutzt. Bedenken Sie: Jeder Euro aus der Sachleistung verringert ein anteiliges Pflegegeld, falls Sie Pflegegeld und Sachleistung kombinieren.
2. Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist für Entlastung im Alltag gedacht. Ab Pflegegrad 2 darf er nicht für Körperpflege durch einen Pflegedienst verwendet werden, für Hauswirtschaft aber schon. Wird er nicht ausgeschöpft, sammelt sich der Rest an; was am Jahresende übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Tipps dazu im Ratgeber Entlastungsbetrag richtig nutzen.
3. Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2
Nutzen Sie Ihre Pflegesachleistung in einem Monat nicht voll, können Sie bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318,40 €, bei Pflegegrad 3 bis zu 598,80 € im Monat. Einen vorherigen Antrag brauchen Sie dafür nicht, die Kosten werden gegen Beleg erstattet. Leistungen eines Pflegedienstes werden dabei zuerst abgerechnet, und auch dieser Betrag mindert ein anteiliges Pflegegeld. Ob sich die Umwandlung für Sie lohnt, rechnen wir gern gemeinsam mit Ihnen durch.
Beispiel: Sie haben Pflegegrad 2 und beziehen Pflegegeld, weil Ihre Tochter die Pflege übernimmt. Wir kümmern uns einmal pro Woche um die Wäsche, viermal im Monat.
- Wäsche 24,08 € + Hausbesuchspauschale 4,03 € = 28,11 € je Einsatz
- 4 Einsätze × 28,11 € = 112,44 € im Monat
- Bezahlt aus dem Entlastungsbetrag (131 €): Ihr Eigenanteil ist 0 €, Ihr Pflegegeld von 347 € bleibt vollständig erhalten.
- Die übrigen 18,56 € im Monat sammeln sich an und stehen Ihnen später zur Verfügung.
Das Beispiel zeigt, warum die Reihenfolge zählt: Läuft dieselbe Hilfe über die Sachleistung, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Über den Entlastungsbetrag bleibt es unangetastet. Für 2027 ist eine Pflegereform geplant, die auch den Entlastungsbetrag betreffen soll, mehr dazu im Ratgeber Pflegereform 2027.
Brauchen Sie neben dem Haushalt vor allem Gesellschaft und Begleitung, lesen Sie auf unserer Seite Betreuung und Alltagsbegleitung weiter.
So läuft es bei uns ab
- Anruf oder Nachricht: Sie erreichen uns unter 02151 3611016 oder per E-Mail an info@engelimeinsatz.de. Sagen Sie uns kurz, wobei Sie Hilfe brauchen und ob ein Pflegegrad vorliegt.
- Erstgespräch bei Ihnen zu Hause (die Kosten trägt die Pflegekasse): Wir sehen uns die Wohnung an und besprechen, was regelmäßig anfällt und wie oft wir kommen sollen.
- Kostenvoranschlag und Vertrag: Sie bekommen schriftlich, was jeder Einsatz kostet und aus welchem Topf er bezahlt wird: Sachleistung, Entlastungsbetrag oder beides.
- Start der Versorgung: Wir beginnen mit den vereinbarten Einsätzen und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
In diesen Orten sind wir für Sie da
Unsere hauswirtschaftliche Versorgung gibt es in Tönisvorst (St. Tönis und Vorst), in Kempen (Innenstadt und St. Hubert, Tönisberg und Schmalbroich auf Nachfrage), in Willich-Anrath, in Krefeld-Forstwald und -Benrad und in Grefrath-Oedt. Liegt Ihre Adresse außerhalb dieser Orte, sagen wir Ihnen das offen. Unabhängigen Rat bekommen Sie dann beim Pflegestützpunkt im Kreis Viersen oder beim Pflegewegweiser NRW.
Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse eine Haushaltshilfe?
Ja, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, ab Pflegegrad 2 zusätzlich über die Pflegesachleistung und gegebenenfalls über den Umwandlungsanspruch.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Putzhilfe nutzen?
Ja, für hauswirtschaftliche Versorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Eine privat beschäftigte Putzkraft wird nicht erstattet.
Wie oft kommt die hauswirtschaftliche Versorgung?
So oft, wie es für Sie passt und das Budget hergibt, zum Beispiel einmal pro Woche für Wäsche und Reinigung. Den Rhythmus legen wir im Erstgespräch fest.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge eines Jahres können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Danach verfallen sie.
Werden Einkäufe vom Pflegedienst bezahlt?
Nein. Die Pflegekasse bezahlt unsere Leistung, also das Einkaufen, nicht die Waren. Die Lebensmittel bezahlen Sie wie gewohnt selbst.
Hilfe im Haushalt in Tönisvorst anfragen
Wir klären mit Ihnen, welcher Topf für Sie am günstigsten ist, und kommen zum Erstgespräch zu Ihnen nach Hause. Telefon 02151 3611016 oder über das Kontaktformular.
Quellen: BMG: Ambulante Pflegesachleistungen · BMG: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag · § 45a SGB XI (Umwandlungsanspruch) · § 45b SGB XI
Stand: Oktober 2026




