Manche Dinge gehören in geübte Hände: die richtige Tablette zur richtigen Zeit, die tägliche Spritze, der saubere Verbandwechsel. Das nennt man Behandlungspflege. Wir übernehmen die Behandlungspflege in Tönisvorst und Umgebung bei Ihnen zu Hause, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sie verordnet. Bezahlt wird sie von der Krankenkasse, ganz unabhängig davon, ob Sie einen Pflegegrad haben.

Hier lesen Sie, welche Maßnahmen typischerweise dazugehören, wie Sie an eine Verordnung kommen, welche Zuzahlung anfällt und wie die Versorgung bei uns startet.
Das Wichtigste in Kürze
- Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V und braucht eine ärztliche Verordnung (häusliche Krankenpflege).
- Ein Pflegegrad ist nicht nötig. Haben Sie einen, bleibt Ihr Pflegesachleistungs-Budget unberührt.
- Eine Erstverordnung soll in der Regel höchstens 14 Tage umfassen, danach folgt bei Bedarf eine Folgeverordnung.
- Zuzahlung ab 18 Jahren: 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr plus 10 € je Verordnung.
- Belastungsgrenze: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1 %.
Was gehört zur Behandlungspflege?
Was verordnet werden kann, regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Typische Maßnahmen sind:
- Medikamente richten und verabreichen: Tabletten für die Woche vorbereiten, Medikamente reichen, Salben auftragen, Inhalationen begleiten.
- Injektionen: Spritzen unter die Haut, zum Beispiel Insulin oder Heparin zur Thromboseprophylaxe, sowie Spritzen in den Muskel.
- Blutzuckermessung: vor allem bei neu eingestelltem Diabetes oder bei einer intensivierten Insulintherapie.
- Blutdruckmessung: zum Beispiel wenn ein Bluthochdruck neu eingestellt oder die Medikation umgestellt wird.
- Kompressionsstrümpfe: An- und Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe (ab Kompressionsklasse I) sowie Kompressionsverbände.
- Wundversorgung: Verbandwechsel bei akuten Wunden, etwa nach einer Operation, und bei chronischen oder schlecht heilenden Wunden.
Wichtig zu wissen: Viele dieser Leistungen verordnet die Ärztin oder der Arzt nur, wenn Sie die Maßnahme nicht selbst sicher durchführen können. Gründe sind etwa eine starke Sehschwäche, eingeschränkte Beweglichkeit der Hände oder Arme, große körperliche Schwäche oder eine Demenz. Bei Insulin und Heparin wird zuerst geprüft, ob Sie sich mit einem Pen oder einer Fertigspritze selbst spritzen können. Außerdem besteht kein Anspruch, soweit eine Person in Ihrem Haushalt die Maßnahme übernehmen kann.
Welche verordneten Maßnahmen wir bei Ihnen übernehmen, besprechen wir vorab mit Ihnen. Steht etwas auf der Verordnung, das wir nicht leisten können, sagen wir Ihnen das offen.
Wer hat Anspruch und wie kommen Sie an die Verordnung?
Anspruch haben gesetzlich Versicherte, bei denen die Behandlungspflege nötig ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Das Alter und der Pflegegrad spielen keine Rolle. Auch wer sonst ganz selbstständig lebt, kann zum Beispiel für die Wundversorgung nach einer Operation häusliche Krankenpflege bekommen.
- Verordnung: Ihre Hausarztpraxis oder Fachärztin stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Darauf stehen die Maßnahmen, wie oft und wie lange.
- Genehmigung: Die Verordnung geht an Ihre Krankenkasse, die sie genehmigt. Damit die Kasse die Kosten bis zu ihrer Entscheidung übernimmt, muss die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung dort eingehen. Wir unterstützen Sie dabei.
- Folgeverordnung: Läuft die Verordnung aus und die Behandlung ist noch nötig, stellt die Praxis eine neue aus.
Kommen Sie gerade aus dem Krankenhaus, kann auch die Klinik im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege für die ersten Tage verordnen. Worauf Sie dabei achten sollten, lesen Sie im Ratgeber Entlassmanagement: Pflege zu Hause. Für Privatversicherte gelten die Bedingungen des jeweiligen Tarifs.
Kosten und was die Krankenkasse übernimmt
Die Kosten der Behandlungspflege trägt die Krankenkasse. Die Vergütung ist zwischen Pflegediensten und Krankenkassen vereinbart, Sie verhandeln also keinen Preis. Haben Sie einen Pflegegrad, wird die Behandlungspflege nicht von Ihrer Pflegesachleistung abgezogen. Sie können also zum Beispiel Grundpflege über die Pflegekasse und Behandlungspflege über die Krankenkasse beim selben Einsatz bekommen.
Ab 18 Jahren zahlen Sie einen Eigenanteil:
- 10 % der Kosten, aber nur für die ersten 28 Tage der Behandlungspflege im Kalenderjahr
- zusätzlich 10 € je Verordnung
Beispiel: Angenommen, die Krankenkasse vergütet für Ihre Behandlungspflege in den ersten 28 Tagen insgesamt 300 € (ein frei gewählter Betrag zur Veranschaulichung, kein Preis von uns). Dann zahlen Sie 30 € (10 %) plus 10 € für die Verordnung, zusammen 40 €. Läuft die Behandlung danach mit einer Folgeverordnung weiter, fallen im selben Kalenderjahr keine weiteren 10 % mehr an, wohl aber 10 € für die neue Verordnung.
Damit Zuzahlungen nicht überfordern, gibt es eine Belastungsgrenze. Sie liegt bei 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 %. Dabei zählen alle Zuzahlungen zusammen, also auch die für Medikamente. Beispiel: Bei 18.000 € Bruttoeinnahmen im Jahr liegt die Grenze bei 360 €, bei chronischer Erkrankung bei 180 €. Ist sie erreicht, können Sie sich von Ihrer Krankenkasse für den Rest des Jahres befreien lassen. Bewahren Sie dafür Ihre Quittungen auf.
So läuft es bei uns ab
- Anruf oder Nachricht: Rufen Sie uns an unter 02151 3611016 oder schreiben Sie uns. Haben Sie schon eine Verordnung, halten Sie sie bereit. Wenn nicht, erklären wir Ihnen, was Sie in der Arztpraxis ansprechen sollten.
- Erstgespräch bei Ihnen zu Hause: Wir besprechen, welche Maßnahmen nötig sind, zu welchen Zeiten wir kommen und was sonst noch hilft.
- Verordnung statt Kostenvoranschlag: Für Behandlungspflege ist die ärztliche Verordnung die Grundlage, einen Kostenvoranschlag brauchen Sie dafür nicht. Wir rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab; welche gesetzliche Zuzahlung anfällt, steht weiter oben. Kommen Leistungen der Pflegekasse dazu, etwa Grundpflege, erhalten Sie dafür vorab einen Kostenvoranschlag.
- Start der Versorgung: Wir beginnen, sobald die Verordnung vorliegt, und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Ist die Behandlung länger nötig, sollte die Praxis die Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf der alten ausstellen.
Für Fragen außerhalb der Bürozeiten ist unser 24-Stunden-Bereitschaftsdienst rund um die Uhr erreichbar.
In diesen Orten sind wir für Sie da
Wir fahren von St. Tönis aus zu Ihnen nach Tönisvorst (St. Tönis und Vorst), nach Kempen (Innenstadt und St. Hubert, Tönisberg und Schmalbroich auf Nachfrage), nach Willich-Anrath, nach Krefeld-Forstwald und -Benrad sowie nach Grefrath-Oedt. Alle Orte im Überblick finden Sie unter Einsatzgebiete.
Häufige Fragen
Brauche ich für Behandlungspflege einen Pflegegrad?
Nein. Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse und hängt nur von der ärztlichen Verordnung ab. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Wer stellt die Verordnung für häusliche Krankenpflege aus?
In der Regel Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt, aber auch Fachärzte. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Klinik für die erste Zeit verordnen.
Was kostet Behandlungspflege für mich?
Nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Kosten für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr und 10 € je Verordnung. Unter 18 Jahren entfällt sie. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich befreien lassen.
Kann ein Angehöriger die Spritzen übernehmen?
Ja, und dann besteht für diese Maßnahme meist kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege. Die Krankenkasse zahlt nur, soweit niemand im Haushalt die Versorgung im nötigen Umfang übernehmen kann.
Zählt Behandlungspflege auf mein Pflegegeld oder meine Sachleistung?
Nein. Die Krankenkasse zahlt die Behandlungspflege getrennt. Ihr Pflegegeld und Ihre Pflegesachleistung bleiben davon unberührt.
Behandlungspflege in Tönisvorst anfragen
Sie haben eine Verordnung oder wissen noch nicht, ob Sie eine bekommen? Sprechen Sie mit uns. Telefon 02151 3611016 oder über das Kontaktformular.
Quellen: § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) · G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie · G-BA: Häusliche Krankenpflege
Stand: Oktober 2026




