Das Wichtigste in Kürze
- Das Entlassmanagement im Krankenhaus muss die Anschlussversorgung sicherstellen – Ansprechpartner ist der Sozialdienst.
- Die Klinik darf häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Tage selbst verordnen.
- Ohne Pflegegrad greifen § 37 SGB V und die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V.
- Den Pflegegrad sollten Sie noch während des Aufenthalts beantragen.
Der Anruf kommt oft überraschend: „Ihre Mutter kann übermorgen entlassen werden.“ Zwischen dieser Nachricht und dem Moment, in dem jemand zu Hause die Tür aufschließt, liegen zwei Tage – und eine Menge Organisation. Dieser Beitrag zeigt, was das Krankenhaus übernehmen muss, was Sie selbst regeln müssen und wie Sie in Tönisvorst und Umgebung schnell eine ambulante Versorgung auf die Beine stellen.
Das Krankenhaus ist zum Entlassmanagement verpflichtet
Seit der Einführung von § 39 Abs. 1a SGB V muss jedes Krankenhaus ein Entlassmanagement anbieten. Es hat die Aufgabe, eine lückenlose Anschlussversorgung sicherzustellen: Schon während des Aufenthalts muss geklärt werden, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach der Entlassung nötig sind – und diese müssen eingeleitet werden.
Ansprechpartner ist in der Regel der Sozialdienst der Klinik. Fragen Sie aktiv nach ihm, sobald absehbar ist, dass Ihr Angehöriger nach dem Aufenthalt Hilfe brauchen wird. Warten Sie nicht, bis das Entlassdatum feststeht.
Ohne Ihre Einwilligung passiert nichts. Das Krankenhaus darf sich nur dann mit Pflegediensten, Kassen oder Sanitätshäusern in Verbindung setzen, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Die Erklärung ist jederzeit widerrufbar – unterschreiben Sie sie früh, sonst stockt die Organisation.
Was das Krankenhaus bei der Entlassung verordnen darf
Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus dürfen bei der Entlassung selbst verordnen – für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen:
- häusliche Krankenpflege (Medikamentengabe, Wundversorgung, Injektionen)
- Arzneimittel
- Heil- und Hilfsmittel
- Soziotherapie
- Arbeitsunfähigkeit
Diese sieben Tage sind die Überbrückung. Für die Zeit danach braucht es eine Folgeverordnung der Hausärztin oder des Hausarztes. Planen Sie den Hausarzttermin deshalb vor der Entlassung.
Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt
Nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es häufig noch keinen Pflegegrad. Das ist kein Ausschlusskriterium – Sie haben zwei Wege:
Häusliche Krankenpflege über die Krankenkasse
Medizinische Leistungen laufen über § 37 SGB V und setzen keinen Pflegegrad voraus, sondern eine ärztliche Verordnung. Reichen Sie die Verordnung zügig – möglichst innerhalb weniger Werktage – bei der Krankenkasse ein, damit die Kostenübernahme lückenlos greift.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Ist die Versorgung zu Hause noch nicht möglich, greift § 39c SGB V: Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit. Sie gilt für bis zu 56 Tage im Kalenderjahr mit einer Kostenübernahme bis zu 3.539 Euro jährlich. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst.
Und parallel: Pflegegrad beantragen
Stellen Sie den Antrag sofort – am besten noch während des Krankenhausaufenthalts. Leistungen werden erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Im Krankenhaus gilt außerdem eine verkürzte Frist: Wenn die Weiterversorgung geklärt werden muss, hat die Pflegekasse die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag zu veranlassen. Wie der Antrag abläuft, steht in unserem Beitrag Pflegegrad beantragen.
Checkliste für die Tage vor der Entlassung
| Wann | Was |
|---|---|
| sobald absehbar | Sozialdienst der Klinik ansprechen, Einwilligung zum Entlassmanagement unterschreiben |
| sobald absehbar | Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen (formlos per Telefon reicht) |
| 3–5 Tage vorher | Ambulanten Pflegedienst anfragen und Erstgespräch vereinbaren |
| 3–5 Tage vorher | Hilfsmittel klären: Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl, Antidekubitusmatratze |
| 3–5 Tage vorher | Wohnung vorbereiten: Stolperfallen weg, Bett erreichbar, Licht im Flur |
| 2 Tage vorher | Hausarzttermin für die Folgeverordnung vereinbaren |
| am Entlasstag | Entlassbrief, Verordnungen und Medikamentenplan mitnehmen und kopieren |
| erste Woche | Verordnung bei der Krankenkasse einreichen, Termine mit dem Pflegedienst abstimmen |
Wie schnell ein Pflegedienst starten kann
Das ist die Frage, die uns aus dem Krankenhaus am häufigsten erreicht. Realistisch brauchen wir für den Start ein Erstgespräch, in dem wir den Bedarf aufnehmen und den Versorgungsvertrag schließen – das lässt sich meist innerhalb weniger Tage einrichten, in dringenden Fällen auch kurzfristiger.
Hilfreich ist, wenn Sie zum Erstgespräch bereithalten: Entlassbrief, Verordnung über häusliche Krankenpflege, Medikamentenplan, Versichertenkarte und – falls vorhanden – Pflegegradbescheid.
Wir sind in der Region unterwegs
Unser Team fährt täglich Tönisvorst mit St. Tönis und Vorst sowie die Nachbarstädte an. Kurze Wege bedeuten in dieser Situation vor allem eines: Wir können schnell da sein.
Häufige Fragen
Wer organisiert den Pflegedienst – die Klinik oder ich?
Das Entlassmanagement der Klinik unterstützt Sie dabei, die Auswahl treffen aber Sie. Sie sind in der Wahl des Pflegedienstes frei und nicht an Vorschläge der Klinik gebunden.
Was, wenn zu Hause noch gar nichts vorbereitet ist?
Sprechen Sie das offen im Sozialdienst an. Ist die häusliche Versorgung nicht gesichert, kommen Kurzzeitpflege oder eine Verlängerung des Aufenthalts in Betracht. Eine Entlassung „ins Nichts“ müssen Sie nicht hinnehmen.
Wer zahlt die häusliche Krankenpflege in der ersten Woche?
Die Krankenkasse. Für Erwachsene fällt eine Zuzahlung von 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung an, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage im Jahr.
Können wir den Pflegedienst später wieder wechseln?
Ja. Sie sind nicht dauerhaft gebunden. Achten Sie auf die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
Entlassung steht an? Melden Sie sich früh.
Je eher wir Bescheid wissen, desto ruhiger lässt sich der Start planen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie an – gern auch, solange Ihr Angehöriger noch in der Klinik ist. Was wir übernehmen, sehen Sie unter Dienstleistungen.
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Stand: August 2026. Grundlage sind § 39 Abs. 1a, § 37 und § 39c SGB V sowie § 18 SGB XI. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer Kasse. Quellen: Krankenhaus-Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, IKK classic – Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad.




