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Häufig gestellte Fragen

1. Wer ist Pflegebedürftig?

Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht der Hilfe bedürfen, dann sind Sie pflegebedürftig und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Der Medizinische Dienst (MD-Nordrhein) besucht den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung und begutachtet seinen Hilfebedarf. In diese Begutachtung fließen auch ärztliche Auskünfte mit ein, soweit Sie als Patient dazu einwilligen. Vorher ist es jedoch notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen.

Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden. Es wurden aber von den einzelnen Kassen auch Formulare entwickelt, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (bei Versorgung durch einen Angehörigen).

Einen Anspruch auf Pflegegeld besteht ab dem Pflegegrad 2 – 5.

Das ist die Kombination der Hilfe durch pflegende Angehörige und dem ambulanten, also häuslichen Pflegedienst. Beide teilen sich die Pflege.

Sofern die Kosten für den ambulanten Pflegedienst geringer sind als der Anspruch auf Sachleistung aus der Pflegeversicherung, wird ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Wie berechnet sich das anteilige Pflegegeld? Hierzu dürfen Sie gerne unseren Pflegegeldrechner nutzen.

Unter die Behandlungspflege fallen alle möglichen medizinischen Tätigkeiten die ein Fach- oder Hausarzt verordnet hat. Diese werden dann von einer Pflegekraft ausgeführt. Es gibt auch Leistungen, welche ausschließlich durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erbracht werden können – zu solchen Leistungen gehören u.a. das Absaugen der oberen Atemwege, das Legen eines Katheters usw. Im Allgemeinen zu den sog. SGB V Leistungen zählen auch: das Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten und die Blutdruck- oder Blutzuckermessung, subkutane und intramuskuläre Injektionen, Wunderversorgung u.v.m.

Wir als ambulanter Pflegedienst haben sogenannte Versorgungsverträge mit allen zugelassenen Pflege- und Krankenkassen. Auf Basis dieser Verträge wurden ebenso Vergütungsvereinbarungen getroffen, welche unsere Grundlage der Abrechnung darstellt. Aufgrund dieser Vergütungsvereinbarungen rechnen wir als ambulanter Pflegedienst vereinbarte Leistungen direkt mit der Pflege- und Krankenkasse ab.

Das hängt ganz davon ab, welche Leistungen der Kunde benötigt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der medizinischen Behandlungspflege nach SGB V und den Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI. Die Behandlungspflege erfordert eine Verordnung des Hausarztes und einer Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse. Diese erfordert keinen Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen die Grundpflege sowie den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Hierzu ist ein Pflegegrad notwendig, wenn die Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden sollen. Im Rahmen eines Antrages auf einen Pflegegrad ist die Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) entscheidend. Natürlich unterstützen wir Sie gerne bei diesen Begutachtungen. Je nach Pflegegrad werden unterschiedliche Budgets zur Verfügung gestellt. Wir verfügen über den Leistungskatalog des Landes Baden-Württemberg, der die Leistungen anhand von Leistungskomplexen mit Preisen ausweist. Der Kunde und seine Angehörigen besprechen mit unseren Mitarbeitern die individuell zusammengestellte Pflege und erhalten einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Dieser weist die genauen Kosten aus und zeigt dem Kunde auf ob das Budget des Pflegegrades ausreicht. Die Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI können stundenweise in Form von hauswirtschaftlichen oder Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. Alle Leistungen können bei Bedarf auch durch den Kunden privat in Anspruch genommen werden.